Bei privater Anmietung einer Ferienunterkunft galt schon immer das Mietrecht, welches automatisch greift, wenn der Rücktritt im Mietvertrag oder den AGBs nicht geregelt ist ! Neu ist, dass seit letztem Jahr AUCH bei gewerblichen Unterkünften das Mietrecht gilt...
https://www.verbraucherzentrale-mv.eu/…/stornierung-der-fer…
Was bedeutet das im Klartext?
Wer eine Ferienunterkunft bucht bzw anmietet, der sollte IMMER eine Reisetrittsversicherung abschließen, damit er eben nicht auf seinen Rücktrittskosten sitzen bleibt. Natürlich kann man nicht alles absichern, schlägt das Wetter kurzfristig um und der Urlaub fällt ins Wasser, das ist immer das eigene Risiko, dann macht man eben das Beste draus ! Regen ist kein Grund, vom Mietvertrag zurück zu treten. Und auch nicht um die eigentlich vernünftige Unterkunft schlecht zu machen!
Dank Fernsehwerbung wird gerne mit kostenloser Stornierung bis zum Anreisetag geworben, das ist nun mal in der Realität nicht umsetzbar und gesetzlich so nicht vorgesehen. Vor allem aber nicht allgemein gültig, nur weil eine Buchungsplattform damit fadenscheinig wirbt, den dort inserierenden Vermietern ist es nämlich frei gestellt, ob sie kostenloses "Storno" anbieten oder eben nicht ! Und die meisten bieten es nicht an, da sonst ja ständig storniert werden würde, z.B. wenn zur Anreise das, Wetter schlecht wird ! Das kann kein Vermieter abpuffern.
Bucht man eine Unterkunft, egal auf welchem Weg, selbst TELEFONISCH, geht man einen verbindlichen Vertrag ein, der gesetzlich nur durch Höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Feuer, Wasserschaden, etc) aufgelöst werden kann.
D.H. der Vermieter hat die Unterkunft zur Verfügung zu stellen, der Gast ist in der Zahlungspflicht, egal ob er die Unterkunft nutzt.
Da viele in der heutigen Zeit sich früh eine Unterkunft sichern haben die meisten Vermieter den Rücktritt vertraglich und gestaffelt geregelt.
Beispiel:
"Rücktritt
Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle
eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung geltend gemacht, und zwar wie folgt:
Rücktritt bis 45 Tage vor Mietbeginn 30 % des Mietpreises
Rücktritt 44 Tage bis 22 Tage vor Mietbeginn 60 % des Mietpreises
Rücktritt 21 Tage bis Mietbeginn 90 % des Mietpreises
Der Mieter hat das Recht, einen Ersatzmieter zu stellen, der die Wohnung in
vollem Umfang übernimmt. Dafür kann eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR
berechnet werden. Rücktrittsgebühren werden dann nicht erhoben."
Gibt es solche Regelung nicht, dann gilt automatisch das Mietrecht und man sollte ein VERNÜNTIGES Gespräch mit dem Vermieter suchen, damit eine für BEIDE Seiten vernünftige Lösung gefunden wird. Wichtig ist, dass man seinen Rücktrittswunsch SCHRIFTLICH mitteilt, anders bleibt nämlich der Vermieter an den Vertrag gebunden und darf nicht anderweitig neu vermieten, was aber ja die beste Lösung wäre ! Da hilft es such nicht szf die Trönendrüse zu drücken ! Vermieter sind auch Menschen mit eigenen Problemen ! Oder zahlen Sie Ei der nächsten Buchung freiwillig den doppelten Preis, damit der Mieter z.B. die plötzlich kaputt gegangen Heizungsanlage reparieren kann, wofür er auch nichts kann...
Auch bei einer Neuvermietung kann auf jeden Fall eine Bearbeitungsgebühr anfallen, denn ein Vertragsrücktritt bedeutet Arbeit, mit einem Knopfdruck am PC ist das nun mal nicht getan, auch wenn viele das denken ! Da viele Vermieter auf mehreren Portalen inserieren, Anzeigen laufen haben etc. dort den Zeitraum wieder frei zu geben ist ein enormer Zeitaufwand, besonders für private Vermieter, die sich vorrangig um Job und Familie kümmern und ihre Altersvorsorge zur Anmietung anbieten.
Auch gibt es für gewisse Zeiträume Buchungswellen, da wollen plötzlich alle in den Osterferien, die letzte Woche vor den Sommerferien wo man seine Unterkunft mehrfach hätte vermieten können und diversen anderen Interessenten abgesagt hat. Nach einem Storno passiert ggf nichts und man bekommt die Unterkunft gar nicht oder eben nur zu einem günstigeren Preis weg, so dass eben eine Entschädigung in Höhe der Differenz zu zahlen bleibt. Läuft es auf einen Rücktritt ohne Neuvermietung hin muss man mit 90 % der Miete rechnen, je nach Rücktrittsdatum und AGB des Vermieters.
Für den betroffenen Mieter klingt das jetzt erst Mal vollkommen ungerecht, aber das ist es nicht. Der Mieter kann sich absichern und eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Launen des Urlaubers, der sich spontan umentschieden und doch lieber wo anders hin will sind natürlich nicht versichern. Dann sollte man eben erst buchen, wenn man was man will, auch wenn dann ggf alles ausgebucht ist.
Der Vermieter kann sich gegen Mietausfall durch Vertrsgsbruch des Gastes NICHT versichern, dem fehlt die Einnahme zur Zahlung seiner Kosten für die Immobilie, die er auch hat, wenn der Gast triftige Gründe für den Rücktritt hat!
Der Mieter hat das einmalige Pech eine Anzahlung oder gar Mietzahlung in den Sand gesetzt zu haben, wenn er keine Rücktrittsversicherung abgeschlossen hat, das nächste Mal ist er schlauer und sichert sich ab.
Passiert dem Vermieter das mit mehreren Gästen im Jahr kann er ggf am Ende seine laufenden Rechnungen nicht mehr bezahlen und verliert seine Altersvorsorge, kann seine Familie nicht ernähren etc.. Und genau um so etwas zu verhindern, hat der Gesetzgeber im BGB das Mietrecht verankert und den Rücktritt bei zeitlich befristeten Mietverträgen ausgeschlossen.
Also bitte IMMER eine Reiserücktrittsversicherung abschließen!
Kostenlose Website erstellt mit Web-Gear
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der Autor dieser Webseite. Verstoß anzeigen